Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG), das im Juni 2023 beschlossen wurde, wird die Pflege in mehreren Schritten reformiert. Die Regelungen der Pflegereform treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. In unserem Journal 01-2024 haben wir bereits über die Änderungen seit dem 01.01.2024 informiert. Nun erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die zum 01.01.2025 eingetreten sind.
Darüber hinaus gilt: Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege kann aus noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege erhöht werden. Seit Januar 2025 sind das maximal 1.685 EUR aus der Verhinderungspflege zusätzlich zu den 1.854 Euro aus der Kurzzeitpflege (insgesamt: 3.539 EUR)
Darüber hinaus gilt: Seit dem 01.01.2025 können noch nicht in Anspruch genommene Leistungen aus der Kurzzeitpflege bis zu einem Betrag von 843 EUR auf die Verhinderungspflege angerechnet werden (insgesamt bis zu 2.528 EUR im Kalenderjahr).
Leistungen der Kurzzeitpflege können bei pflegebedürftigen Kindern und jungen Erwachsenen mit Pflegegrad 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden.
Damit die Pflegeversicherung finanziert werden kann, wurde der allgemeine Beitragssatz im Rahmen der Pflegereform zum 01.01.2025 von 3,4 auf 3,6 Prozent angehoben. Für Mitglieder ohne Kinder stieg der Beitragssatz auf 4,2 Prozent.
Folgende neue Beitragssätze gelten ab dem 01.01.2025:
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gern unter 030 206743-148 anrufen.
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