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Pflegereform 2025
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Pflegereform: Welche Leistungen änderten sich zum 01.01.2025?

Stand: 31. März 2025

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG), das im Juni 2023 beschlossen wurde, wird die Pflege in mehreren Schritten reformiert. Die Regelungen der Pflegereform treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. In unserem Journal 01-2024 haben wir bereits über die Änderungen seit dem 01.01.2024 informiert. Nun erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die zum 01.01.2025 eingetreten sind.

 

Erhöhung der Pflegeleistungen nach der Pflegereform 2025

  • Pflegegeld
    Zuletzt wurde das Pflegegeld im Jahr 2024 erhöht. Nun wurde ab dem 01.01.25 das Pflegegeld um 4,5 Prozent angepasst.

Tabelle zur Pflegereform 2025, Pflegegeld

 

  • Pflegesachleistungen
    Die Pflegesachleistungen wurden zuletzt im Januar 2024 erhöht. Auch diese wurden nun zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent erhöht

Pflegereform 2025_Pflegesachleistungen

 

  • Leistungen bei Vollstationärer Pflege im Heim
    Die Leistungen bei vollstationärer Pflege im Heim wurden nach der Pflegereform auch um 4,5 Prozent angepasst.

Tabelle zur Pflegereform 2025_Vollstationärer Pflege im Heim

Weitere Leistungserhöhungen im Pflegebereich seit der Pflegereform 2025

  • Tages- und Nachtpflege
    Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet werden kann oder wenn eine Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, besteht die Möglichkeit einer teilstationären Pflege. Diese ist oft als Tages- oder Nachtpflege konzipiert. Auch die Leistungsätze zur Tages- und Nachtpflege wurden durch die Pflegereform zum 01.01.2025 angepasst.

Pflegereform 2025_Leistungen zur Tages- und Nachtpflege

 

  • Entlastungsbetrag
    Der Entlastungsbetrag soll Angebote finanzieren, die pflegende Angehörige unterstützen und entlasten. Bei diesen Angeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Dies können Angebote zur Unterstützung im Alltag sein, wo Ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte für einige Stunden im Monat verschiedene Aufgaben übernehmen. Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag. Dieser Entlastungsbetrag stieg zum 01.01.2025 auf 131 EUR.

 

  • Kurzzeitpflege
    Wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Dauer einer vollstationären Pflege bedarf, spricht man von einer Kurzzeitpflege. Auch diese Leistungen wurden durch die Pflegereform zum 01.01.2025 angepasst.

Darüber hinaus gilt: Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege kann aus noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege erhöht werden. Seit Januar 2025 sind das maximal 1.685 EUR aus der Verhinderungspflege zusätzlich zu den 1.854 Euro aus der Kurzzeitpflege (insgesamt: 3.539 EUR)

 

  • Verhinderungspflege
    Wenn pflegende Angehörige mal eine Auszeit aufgrund von Krankheit oder Urlaub von der Pflege benötigen, greift die Verhinderungspflege. Damit können sich die Pflegepersonen vertreten lassen. Diese Leistungen wurden zum 01.01.2025 angepasst.

 

 

 

Darüber hinaus gilt: Seit dem 01.01.2025 können noch nicht in Anspruch genommene Leistungen aus der Kurzzeitpflege bis zu einem Betrag von 843 EUR auf die Verhinderungspflege angerechnet werden (insgesamt bis zu 2.528 EUR im Kalenderjahr).

Leistungen der Kurzzeitpflege können bei pflegebedürftigen Kindern und jungen Erwachsenen mit Pflegegrad 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden.

 

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
    Die Leistungen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind auf 42 Euro gestiegen.
    Bei den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen erhöhte sich der Leistungsbetrag von 4.000 Euro auf 4.180 EUR.

 

Beitrag zur Pflegeversicherung steigt

Damit die Pflegeversicherung finanziert werden kann, wurde der allgemeine Beitragssatz im Rahmen der Pflegereform zum 01.01.2025 von 3,4 auf 3,6 Prozent angehoben. Für Mitglieder ohne Kinder stieg der Beitragssatz auf 4,2 Prozent.

Folgende neue Beitragssätze gelten ab dem 01.01.2025:

Pflegereform Beitragssätze nach Kindern

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gern unter 030 206743-148 anrufen.

 

 


© IPV Industrie-Pensions-Verein e. V.
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Stand: 31. März 2025
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