Viele Krankenkassen bieten ihren Versicherten einen finanziellen Anreiz mit entsprechenden Bonusprogrammen für gesundheitsbewusstes Verhalten. Dabei können die Krankenkassen selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden, beispielsweise für Impfungen, für Gewicht im Normalbereich, für gesunde Ernährung oder sportliche Aktivitäten. Manche Krankenkassen zahlen auch Dividenden, weil sie in guten Jahren einen Prämienüberschuss erwirtschaftet haben.
Doch Vorsicht! Unter Umständen müssen diese Zahlungen versteuert werden.
Grundsätzlich können gesetzlich und privat Krankenversicherte ihre Beiträge für den Basisschutz vollständig als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast. Jedoch kürzt das Finanzamt den Abzugsbetrag um Beitragsrückerstattungen, die Versicherte für die Teilnahme an einem Bonusprogramm für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten.
Das Bundesfinanzministerium teilte in einem Schreiben mit, dass bei den steuerrelevanten Prämien die ersten 150 Euro steuerfrei sind. Diese Regelung ist jedoch vorerst bis Ende 2023 befristet.
Oft ist nun aber unklar, wann der ausgezahlte Bonus als Beitragsrückerstattung gilt und wann nicht.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2020 entschieden, dass es bei der steuerlichen Betrachtung relevant ist, ob der Versicherte einen finanziellen Aufwand hatte oder nicht, um den Bonus zu erhalten.
Höhe und Art des Bonus melden die Versicherer dem Finanzamt. Dabei müssen sie auch mitteilen, ob es sich um selbst bezahlte Kurse oder Untersuchungen handelt oder der Versicherte keine Ausgaben hatte, um die Prämie zu erhalten. So kann das Finanzamt prüfen, ob es sich bei dem ausgezahlten Bonus um eine Kostenerstattung oder Beitragsrückerstattung handelt.
Eine Beitragsrückerstattung liegt also vor, wenn die Krankenkasse eine Prämie dafür gewährt, dass der Versicherte Gesundheitsmaßnahmen innerhalb des Basiskrankenschutzes in Anspruch nimmt. Dies wären beispielsweise Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen. Hierbei hat der Versicherte keinen eigenen finanziellen Aufwand. Ein gewährter Bonus für solche Maßnahmen muss demnach von den gezahlten Krankenkassenbeiträgen bei den Sonderausgaben abgezogen werden.
Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse am Jahresende Prämienüberschüsse erwirtschaftet und demzufolge ihren Versicherten eine Dividende auszahlt.
Ist dem Versicherten hingegen zuvor ein finanzieller Aufwand entstanden, handelt es sich um eine Kostenerstattung. Dies ist meistens der Fall, wenn der Bonus für selbst gezahlte Kurse oder Untersuchungen außerhalb des Basiskrankenversicherungsschutzes erstattet wurde. Dazu zählen z.B. Kosten für professionelle Zahnreinigungen oder eine Mitgliedschaft im Sportverein. Wenn die Krankenkasse für solche Maßnahmen ein Bonus gezahlt hat, dürfen die Finanzämter diesen Betrag nicht von den geltend gemachten Sonderausgaben abziehen.
Wenn nun eine Beitragsrückerstattung vorliegt, da kein eigener finanzieller Aufwand für gesundheitsbewusstes Verhalten angefallen ist, muss der ausgezahlte Bonus von den Sonderausgaben abgezogen werden. Die ersten 150 Euro der Bonuszahlungen erkennen die Finanzämter als steuerfrei an. Erst darüberhinausgehende Bonuszahlungen werten sie als Beitragsrückerstattung, so dass die Höhe des übersteigenden Betrages den Sonderausgabenabzug mindert.
Die Krankenkassen müssen die Bonuszahlungen für eine Beitragsrückerstattung und eine Kostenerstattung getrennt ausweisen. Einige Krankenkassen übermitteln die steuerlich relevante Beitragserstattung direkt an das Finanzamt. Damit müssen Versicherte die Sonderausgaben in der Steuererklärung auch richtig angeben, damit sie kein Verfahren wegen Steuerhinterziehung riskieren.
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