Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt.
Die Pensionskasse firmiert als rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in Form einer AG (Aktiengesellschaft) oder eines VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit). Sie unterliegt als Versicherungsunternehmen daher der Versicherungsaufsicht und den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG.
Sie gewährt dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenabsicherung. Sie erbringt ihre Leistungen direkt an den Arbeitnehmer. Die Finanzierung der Beiträge kann vom Arbeitgeber oder im Rahmen der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer erfolgen.
Ein Vorteil dieses Durchführungsweges liegt darin, dass das Versorgungsrisiko auf die rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung „Pensionskasse“ ausgelagert wird. Das heißt, die Bilanz des Unternehmens weist kein betriebsfremdes Risiko aus. Der Arbeitgeber wird von der Verwaltung der Versorgung entlastet. Er zahlt dafür einen Beitrag an die Pensionskasse, der gut kalkulierbar ist.
Die Höhe der steuerfreien Beitragszahlungen an die Pensionskasse ist begrenzt, so dass sich dieser Durchführungsweg nur dann anbietet, wenn keine sehr hohen Beiträge in die Versorgung einfließen sollen.
Beiträge, die im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG in die Pensionskasse eingebracht werden, bleiben in Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei.
Umlagefinanzierte Pensionskassen: Beiträge an eine umlagefinanzierte Pensionskasse können nach § 3 Nr. 56 EStG derzeit bis zu einer Höhe von 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei gezahlt werden. Ab 2025 erhöht sich der steuerfreie Betrag auf 4 Prozent der BBG. Darauf anzurechnen wäre ggf. eine Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG.
Die bisherigen Regelungen zur Pauschalversteuerung nach
§ 40b EStG a.F. kommen seit dem 01.01.2005 bei Beiträgen zur Pensionskasse nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung.
Die Besteuerung der späteren Leistungen aus der Pensionskasse ist analog zur Direktversicherung zu beurteilen. Sie sind in voller Höhe steuerpflichtig, soweit sie auf nach § 3 Nr. 63 EStG oder § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Zuwendungen beruhen.
Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG in eine Pensionskasse eingezahlt werden, bleiben in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. Diese Grenze gilt für Beiträge aus Entgeltumwandlung sowie für arbeitgeberfinanzierte Beiträge. Für Beiträge nach § 40b EStG a.F. gilt wie bei der Direktversicherung ein zusätzlicher sozialversicherungsfreier Rahmen, sofern sie arbeitgeberfinanziert oder aus einem Sondergehalt per Entgeltumwandlung finanziert werden.
Die im Versorgungsfall erbrachten Leistungen sind nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung analog zur Direktversicherung.
Bei der Pensionskasse ist die Nutzung der staatlichen Riester-Förderung nach § 10a EStG möglich. Für diese Beiträge können Zulagen bzw. ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden.
Die Beitragszahlung zu einem Riestervertrag erfolgt aus dem Nettogehalt. Der verbleibende Altersvorsorgebeitrag wird durch den Staat dann in Form einer Zulagengewährung und eventuell eines zusätzlichen Sonderausgabenabzugs bei der Einkommensteuer steuerlich gefördert. Die Förderung ergibt sich dabei aus einer vom Gesetzgeber für das Finanzamt vorgeschriebenen Günstigerprüfung.
Ist der Sonderausgabenabzug vorteilhafter, fließt die Differenz zwischen dem hieraus abzuleitenden Steuervorteil und der Zulage in das Privatvermögen des Mitarbeiters. Die Leistungen ab Rentenbezug sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Stand: 31.01.2024
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