Die Direktversicherung stellt eine sichere und attraktive Variante dar, die Versorgungslücke im Alter zu verringern. Die gesetzliche Rente allein kann den erworbenen Lebensstandard im Alter nicht sichern, denn sie liegt schon heute weit unter dem letzten Einkommen.
Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben eines Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer des Vertrages und überweist die Beiträge an das Versicherungsunternehmen. Der Arbeitnehmer ist die versicherte Person und bezugsberechtigt auf die Versicherungsleistung.
Als Leistung aus einer Direktversicherung kann eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung (auch kombiniert) vereinbart werden.
Die Direktversicherung kann vom Arbeitgeber finanziert werden oder im Rahmen der Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer. Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des Bruttogehalts nicht bar ausgezahlt, sondern fließt in die Versicherung.
Nach § 1a Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf Durchführung der Entgeltumwandlung in Höhe von bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG).
Beiträge, die steuerfrei in die Direktversicherung eingezahlt werden, sind bis zu maximal 4 % BBG sozialversicherungsfrei.
Seit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Entgeltumwandlung eingesparten Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung an den Arbeitnehmer als Zuschuss zur Entgeltumwandlung weiterzugeben. Das gilt für alle seit 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab Beginn. Bis dahin bereits bestehende Entgeltumwandlungen müssen seit 2022 bezuschusst werden. Der Arbeitgeber muss seine Sozialversicherungseinsparung, max. 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich an den Versicherer weiterleiten.
Zugleich hat der Gesetzgeber mit dem BRSG eine Förderung für Geringverdiener geschaffen. Nach dieser Regelung kann sich der Arbeitgeber für seinen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers mit einem maximalen Einkommen von 2.575,00 EUR monatlich über eine staatliche Beteiligung am bAV-Aufwand in Höhe von 30 Prozent freuen (maximal 30 % von 960,- EUR p.a.).
Nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften steht diese Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung offen.
Bei Abschluss einer Direktversicherung gegen Gehaltsumwandlung wird in der Regel ab Beginn ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu Gunsten des Arbeitnehmers vereinbart. Damit ist sichergestellt, dass dem Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Vertrag erhalten bleiben. Er hat die Möglichkeit, den Vertrag privat fortzuführen oder ihn auf einen neuen Arbeitgeber übertragen zu lassen.
Aufgrund der vielen gesetzlichen Änderungen der letzten Jahre ist bei der steuerlichen Behandlung der Zeitpunkt der Zusageerteilung des Arbeitgebers entscheidend. Für Direktversicherungszusagen vor dem 01.01.2005 ist nach § 40 EStG a.F. eine Pauschalversteuerung möglich (vorgelagerte Besteuerung).
Für Direktversicherungszusagen ab 2005 hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel vollzogen.
Für Direktversicherungszusagen seit dem 01.01.2005 gilt die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG. Leistungen aus der Direktversicherung werden dafür voll versteuert (nachgelagerte Besteuerung).
Nach Einführung des BRSG können Beiträge statt vorher 4 Prozent (zuzügl. Aufstockungsbetrag) nunmehr in Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West steuerfrei in eine Direktversicherung eingebracht werden.
Voraussetzung für die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG ist, dass die Beiträge im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (Klasse I – V) gezahlt werden und dass der Versorgungsvertrag eine Leistung nicht vor dem 60. Lebensjahr (bei Zusagen ab 2012: 62. Lebensjahr) vorsieht und diese als lebenslange Rente erbracht wird (eine optionale Kapitalleistung ist zulässig). Bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel kann jeder Arbeitnehmer die Höchstgrenze der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG für jedes Arbeitsverhältnis beanspruchen.
Für Direktversicherungszusagen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurden, können die Vorteile der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. auch weiterhin genutzt werden.
Hierbei können bis zu 1.752 EUR jährlich pauschal mit nur 20 Prozent versteuert in die Direktversicherung eingebracht werden. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Diese Beträge mindern jedoch den steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 63 EStG, wenn eine Anwendung im gleichen Jahr erfolgt.
Bei einer Fortführung der pauschalversteuerten Direktversicherung bleibt bei einem späteren Wechsel des Arbeitgebers die Möglichkeit der Pauschalversteuerung erhalten. Ein Verzicht auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG ist in diesem Fall dem neuen Arbeitgeber gegenüber bis zur ersten Beitragszahlung zu erklären.
Bei Fälligkeit der Direktversicherung werden die Leistungen des Direktversicherers an den Versicherungsnehmer ohne Beteiligung des Arbeitgebers ausgezahlt. Daher sind die Leistungen in der Auszahlungsphase mit keinen steuerlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers verbunden. Vielmehr ist der Versicherer verpflichtet, dem Auszahlungsempfänger die zu versteuernden Leistungen zu bescheinigen (§ 22 Nr. 5 EStG).
Die Rentenleistungen (als auch einmalige Kapitalabfindungen), die sich aus steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG eingezahlten Beiträgen ergeben, sind als sonstige Einkünfte im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung zu versteuern. Es gilt jeweils der individuelle Steuersatz. Diese Verlagerung der Steuerlast in das Alter ist für den Arbeitnehmer von Vorteil, da für ihn in der Regel dann ein geringerer Steuersatz gilt, als in der Aktivzeit. Der Arbeitnehmer kann den Werbungskosten-Pauschbetrag geltend machen, sowie den Altersentlastungsbetrag, der jedoch bis zum Jahr 2040 auf null abschmilzt. Diese steuerliche Behandlung gilt für Rentenleistungen als auch einmalige Kapitalauszahlungen.
Altverträge nach 40b EStG a.F.
Für die Besteuerung der Auszahlungen, die auf pauschal versteuerter Beiträge nach § 40b EStG a.F. beruhen, gelten die gleichen Regeln wie bei der Besteuerung von privaten Lebens- und Rentenversicherungen.
Bei einer Auszahlung infolge einer Besteuerung der eingezahlten Beiträge nach § 40 b EStG ist hinsichtlich der Besteuerung nach der Auszahlungsform zu unterscheiden.
Wird die Leistung aus einem pauschal versteuerten Vertrag in Form einer Rentenzahlung erbracht, erfolgt die Besteuerung der Rente mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 S. 2a i.V.m. § 22 Nr. 1 S. 3 a bb EStG). Dessen Höhe ist vom Alter bei Rentenbeginn abhängig. Der prozentuale Ertragsanteil bleibt für die gesamte Rentenzeit konstant. Von dem sich ergebenden absoluten steuerpflichtigen Anteil der Rente wird noch der Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. 102 EUR in Abzug gebracht (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG). Der überschießende Betrag unterliegt (zum individuellen Steuersatz) der Besteuerung.
Bei einer Kapitalauszahlung gelten die zu versteuernden Zinserträge (Ertrag) aber nicht als Kapitaleinkünfte, sondern auch als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Ein Quellensteuerabzug in Form der Kapitalertragssteuer durch den Versicherer entfällt daher.
Erfolgt eine Kapitalauszahlung aus einem Vertrag, der vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, bleibt die gesamte Versicherungsleistung (inkl. der aufgelaufenen Zinsen) steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. erfüllt sind (§ 22 Nr. 5 S. 2 b i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.). Voraussetzung ist danach, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung mindestens zwölf Jahre gelaufen ist und in dem Vertrag eine laufende Beitragsleistung für mindestens 5 Jahre ab Vertragsabschluss vereinbart worden ist.
Wurde die Versicherung nach dem 31.12.2004 abgeschlossen und ausnahmsweise pauschal versteuert, so sind die Auszahlungen nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig. Auch hier unterliegt bei einer Auszahlung nur der Ertrag der Besteuerung. Bei Kapitalzahlungen bemisst sich der Ertragsanteil aus der Differenz zwischen der Ablaufleistung und den eingezahlten Beiträgen. Ist zum Auszahlungstermin eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren erfüllt und beträgt das Alter des Versicherten 60 Jahren, würde der Ertrag der Versicherung nur zur Hälfte versteuert (sog. Halbeinkünfteverfahren, § 22 Abs. 1 Nr. Satz 3 a) EStG). Auch hier kann ein Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. 102 EUR abgezogen werden.
Bei einer sog. „gemischten“ Beitragszahlung gelten Besonderheiten.
Beiträge, die im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG in die Direktversicherung eingebracht werden, bleiben in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. Es ist unerheblich, ob die Beiträge arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert sind. Höhere Beiträge sind sozialversicherungspflichtig, auch wenn sie steuerfrei sind.
Beiträge, die im Rahmen von § 40b EStG a.F. eingezahlt werden, sind grundsätzlich ebenfalls sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie entweder arbeitgeberfinanziert werden oder aber aus einer Umwandlung von Sondergehaltszahlungen (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) vom Arbeitnehmer finanziert werden.
In der Auszahlungsphase sind die gezahlten Beträge aus der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Arbeitslosen- und Rentenversicherung beitragsfrei.
Für die Rentenzahlungen sehen §§ 226 und 229 SGB V eine Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung vor, soweit der Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig ist. Die Verbeitragung entfällt daher bei Personen, die privat kranken- und pflegeversichert sind.
Die Pflicht für gesetzlich Versicherte besteht jedoch nur, soweit die monatlichen Versorgungsbezüge insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (§ 226 SGB V) übersteigen. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Achtung: Übersteigt die Rentenleistung die Freigrenze, unterliegt der Gesamtbetrag der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ab dem ersten Cent. Für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung gilt anstelle der Freigrenze ein Freibetrag in gleicher Höhe.
Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gilt auch für eine einmalige Kapitalabfindung, wobei die monatlichen Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung fiktiv auf 10 Jahre verteilt werden. Die Freigrenze bzw. der Freibetrag für das Kapital wird aus dem 6-fachen der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ermittelt.
Eine Besonderheit gilt nach § 229 SGB V für Direktversicherungen, die der Arbeitnehmer nach Übernahme der Versicherungsnehmerstellung mit privaten Beiträgen fortführt. Der Teil der Rente bzw. der Kapitalleistung, der nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat finanziert wurde, ist beitragsfrei.
Wir beraten Sie hierzu gern. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.
Stand: 31.01.2024
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