Ein Pensionsfonds ist in Deutschland eine versicherungsähnliche, rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (§ 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG).
Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des Arbeitnehmers zusagt. Der Pensionsfonds ist Träger der Versorgung.
Ein Vorteil dieses Durchführungsweges liegt darin, dass auch hier das Versorgungsrisiko auf den Pensionsfonds ausgelagert wird. Das heißt, die Bilanz des Unternehmens weist kein betriebsfremdes Risiko aus. Der Arbeitgeber wird von der Verwaltung der Versorgung entlastet. Er zahlt dafür einen Beitrag an den Pensionsfonds.
Die Beiträge zum Pensionsfonds können unter Beachtung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG in dessen Grenzen steuerfrei gezahlt werden. Wie bei der Pensionskasse und der Direktversicherung können in den Pensionsfonds Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Nr. 63 EStG) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei eingebracht werden. Die Pauschalversteuerung ist unabhängig vom Zeitpunkt der Zusage nicht möglich.
Die späteren Leistungen sind nach § 22 Abs. 5 EStG in voller Höhe steuerpflichtig, soweit sie auf nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Zuwendungen beruhen. Der Arbeitnehmer kann auch hier – wie bei der Pensionskasse und der Direktversicherung – den Altersentlastungsbetrag geltend machen.
Beiträge, die in einen Pensionsfonds eingezahlt werden, bleiben in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Diese Grenze gilt für Beiträge aus Entgeltumwandlung sowie für arbeitgeberfinanzierte Beiträge.
Die Leistungen unterliegen für gesetzlich Krankenversicherte bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung analog zur Direktversicherung.
Beim Pensionsfonds ist – wie bei der Pensionskasse – die Nutzung der staatlichen Riesterförderung nach § 10a EStG möglich. Für diese Beiträge können Zulagen bzw. ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden.
Die Beitragszahlung zu einem Riestervertrag erfolgt aus dem Nettogehalt. Der verbleibende Altersvorsorgebeitrag wird durch den Staat dann in Form einer Zulagengewährung und eventuell eines zusätzlichen Sonderausgabenabzugs bei der Einkommensteuer steuerlich gefördert. Die Förderung ergibt sich dabei aus einer vom Gesetzgeber für das Finanzamt vorgeschriebenen Günstigerprüfung.
Ist der Sonderausgabenabzug vorteilhafter, fließt die Differenz zwischen dem hieraus abzuleitenden Steuervorteil und der Zulage in das Privatvermögen des Mitarbeiters. Die Leistungen ab Rentenbezug sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Stand: 31.01.2024
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
In bestimmten Fällen benötigen wir Ihre Zustimmung zur Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch uns und unsere Partner, um persönliche Daten auf Ihrem Gerät zu speichern und abzurufen, um personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen- und Inhaltemessung, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklung vorzunehmen. Ihre Zustimmung benötigen wir außerdem für die Einbindung externer Multimedia- Inhalte. In einigen Fällen verarbeiten wir und unsere Partner Ihre persönlichen Daten auf Grundlage von berechtigtem Interesse. Dabei können ebenso Cookies und andere Technologien eingesetzt werden.
Dies umfasst auch Ihre Einwilligung in die Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten in Drittländer.
Unter Einstellungen erhalten Sie dazu detaillierte Informationen und können wählen. Sie können Ihre Auswahl jederzeit im Cookie-Manager am Seitenende rechts widerrufen oder anpassen.