Die betriebliche Altersversorgung (bAV) spielt eine zentrale Rolle in der Altersvorsorge der Arbeitnehmer und ist eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rente. Bei der bAV handelt es sich um eine Versorgung, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird, um dessen finanzielle Absicherung im Alter zu gewährleisten. Die Beiträge können dabei rein arbeitgeber-, arbeitnehmer- oder mischfinanziert sein. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer vor Eintritt des Rentenalters verstirbt? In diesem Zusammenhang kommt das Bezugsrecht im Todesfall ins Spiel.
Das Bezugsrecht regelt, wer im Falle des Todes der versicherten Person die Versorgungsleistungen erhält und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Lediglich bei Direktversicherungen nach § 40b EStG ist eine freie Vereinbarung des Bezugsrechtes möglich. Bei Rückdeckungsversicherungen hat der Arbeitgeber (Direktzusage) bzw. die von ihm mit der Durchführung der bAV beauftragte Unterstützungskasse das Bezugsrecht.
Ansonsten kommen in der bAV in der Regel nur folgende Personen als Bezugsberechtigte in Betracht:
a) Der überlebende Ehegatte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war, bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
b) Die Kinder der versicherten Person im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (kindergeldberechtigte Kinder),
c) Der überlebende Lebensgefährte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat. Unter einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft ist i. d. R. ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung zu verstehen. Hier hilft aber auch ein Blick in das jeweilige Bedingungswerk der Versicherungszusage, da inzwischen manchmal auch auf die Notwendigkeit der häuslichen Gemeinschaft verzichtet wird.
Bei der Versorgung des Lebensgefährten (Buchstabe c) sollte unbedingt die weitere, zwingende Voraussetzung beachtet werden, dass die versicherte Person dem Versorgungsträger diesen Lebensgefährten vor Eintritt des Versicherungsfalles schriftlich beim Versicherer benannt hat!
Sind keine Hinterbliebenen nach a, b oder c vorhanden, so wird unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Vertragsguthabens lediglich ein Sterbegeld ausgezahlt. Die Höhe des Sterbegeldes richtet sich nach der in dem jeweiligen Tarif der Versicherungsgesellschaft zur Verfügung stehenden Todesfallleistung. Diese darf bei Verträgen nach § 3 Nr. 63 EStG jedoch maximal 8.000 EUR betragen und wird dann an die Erben (ohne weitere Einschränkung des Personenkreises) ausgezahlt, sofern nicht eine andere Person für das Sterbegeld benannt wurde.
In der Praxis gerät das Bezugsrecht im Laufe der durchaus langen Versicherungszeit häufig in Vergessenheit oder genießt eine eher nachrangige Bedeutung in der Wahrnehmung der versicherten Person. Diese Nachlässigkeit kann im Versicherungsfall aber für die nahestehenden Personen neben dem persönlichen Verlust auch eine (deutliche) finanzielle Einbuße bedeuten.
So hatte ein Mitarbeiter einer Firma im Jahr 2005 eine Direktversicherung nach § 3 Nr.63 EStG abgeschlossen. Da er zum damaligen Zeitpunkt verheiratet war, gab es für ihn keine Veranlassung, die Standardformulierung des Versicherers hinsichtlich des Bezugsrechtes in Frage zu stellen, wonach „der in gültiger Ehe lebende Ehegatte“ im Todesfall bezugsberechtigt ist.
Im Jahr 2010 wurde die Ehe geschieden und seit 2012 lebte der Mitarbeiter mit einer neuen Lebenspartnerin in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Im Jahr 2023 verstarb der Mitarbeiter, ohne seine Lebenspartnerin geheiratet zu haben.
Eine Änderung des Bezugsrechtes wurde dem Versicherer in der Zwischenzeit nicht angezeigt.
Zum Zeitpunkt des Todes lebte der Mitarbeiter also nicht in einer gültigen Ehe (Buchstabe a) und für die beiden mittlerweile erwachsenen Kinder wurde kein Kindergeld mehr bezogen (Buchstabe b). Da die Lebensgefährtin dem Versicherer nicht schriftlich als bezugsberechtigt benannt wurde, gilt auch der Buchstabe c als nicht erfüllt.
Der Versicherer brachte demnach folgerichtig das vereinbarte Sterbegeld in Höhe von 8.000 Euro zur Auszahlung. Das tatsächliche Guthaben des Vertrages betrug rund 27.000 Euro.
Das Bezugsrecht innerhalb der betrieblichen Altersversorgung sollte regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden. Die Initiative dazu muss aber nicht ausschließlich von den Arbeitnehmern ausgehen. Auch der Arbeitgeber oder der betreuende Makler bzw. Ansprechpartner der Versicherungsgesellschaft darf im Rahmen einer regelmäßigen Routine den Anstoß zur Überprüfung geben, um unliebsamen Überraschungen vorzubeugen.
Übrigens:
In der privaten Altersversorgung unterliegt das Bezugsrecht nicht dem dargestellten eingeschränkten Hinterbliebenenbegriff. Hier darf im Grunde frei verfügt werden, wer im Todesfall aus dem Vertrag begünstigt sein soll. Aber natürlich empfiehlt es sich auch hier, von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob die tatsächlich begünstigte natürliche oder juristische Person weiterhin Nutznießer einer eventuellen Todesfallleistung sein soll.
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