Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein Sammelbegriff für alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zur Altersversorgung, Versorgung von berechtigten Hinterbliebenen im Todesfall oder zur Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt.
Es gibt vielfältige Möglichkeiten, eine bAV abzuschließen. Im folgenden gehen wir auf die verschiedenen Durchführungswege sowie den Sonderfall der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung ein. Auch der wichtige Aspekt des Insolvenzschutzes wird diskutiert.
Die Direktversicherung stellt eine sichere und attraktive Variante dar, die Versorgungslücke im Alter zu verringern. Die gesetzliche Rente allein kann den erworbenen Lebensstandard im Alter nicht sichern, denn sie liegt schon heute weit unter dem letzten Einkommen.
Auch nach den Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) und das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bleibt die Direktversicherung als Absicherung für den Lebensabend aktuell, insbesondere in Zeiten des demografischen Wandels.
Seit 2005 gilt für die Direktversicherung die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG, wie für den Pensionsfonds und die Pensionskasse. Danach besteht Steuerfreiheit für die Beiträge (in Höhe von bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze seit 2018). Anderseits sind die Leistungen zum Zeitpunkt des Bezuges zu versteuern.
Für Verträge, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, ist die Fortführung der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG möglich.
Sie wünschen weitergehende Informationen? Wir haben hierzu einen ausführlichen Fachartikel erstellt.
Gut zu wissen: Mitglieder des IPV erhalten beim Abschluss einer Direktversicherung Sonderkonditionen bei unseren Kooperationspartnern.
Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt.
Man unterscheidet zwischen betrieblichen Pensionskassen, die ausschließlich für die Arbeitnehmer eines bestimmten Trägerunternehmens (Arbeitgeber) zuständig sind und überbetrieblichen Pensionskassen, welche die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer mehrerer Trägerunternehmen durchführen. Weitere Informationen zur Pensionskasse hält ein Fachartikel für Sie bereit.
Mit dem Pensionsfonds wurde ein flexibler Durchführungsweg für die betriebliche Altersvorsorge geschaffen, mit dem die Chancen am Kapitalmarkt optimal genutzt werden können. Aufgrund der liberalen Anlagevorschriften können renditestarke Anlagen erfolgen – jedoch nicht ohne ein gewisses Maß an Risiko. Interessiert? Hier gibt es weitere Informationen.
Die Pensionszusage mit Rückdeckung ist insbesondere für Spitzenverdiener interessant, da sie hohe Versorgungszusagen ermöglicht. Hierdurch können Versorgungssysteme individuell optimal ergänzt oder gar ersetzt werden.
Speziell für Führungskräfte und den Kreis der Gesellschafter-Geschäftsführer bietet diese Versorgungsform ein hohes Maß an Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Altersversorgung. Hier gibt es weitere Informationen.
Die Unterstützungskassenversorgung ist, wie die Pensionszusage, insbesondere für Spitzenverdiener interessant. Bei der Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern gilt es zu beachten, dass diese nicht mehr als die Hälfte des Bestandes der Unterstützungskasse ausmachen dürfen. Die Unterstützungskasse kann zur Ergänzung bestehender Versorgungssysteme dienen, bei vollständiger Bilanzneutralität.
Der besondere Vorteil liegt in der Möglichkeit der Auslagerung der Versorgungsrisiken ohne Auswirkungen auf die Bilanz. Insoweit ist die Unterstützungskasse besonders interessant für Unternehmen, die ihre Bilanz nicht mit Rückstellungen für die Altersversorgung belasten möchten. Wie bei der Pensionszusage bietet sich die Umwandlung in Versorgungslohn besonders für Gutverdiener an. Ein Fachartikel geht weiter auf die U-Kasse ein.
GGF unterliegen einer besonderen Situation. Mehr noch als bei „normalen“ Arbeitnehmern und leitenden Angestellten fordert die Versorgungsplanung des GGF Eigeninitiative.
Ist ein Geschäftsführer einer GmbH zugleich Gesellschafter, so kann er als Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, also versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Er kann aber auch unternehmerisch im eigenen Betrieb tätig und damit von der Sozialversicherungspflicht befreit sein. Hier gibt es weiterführene Infos.
Der gesetzliche Insolvenzschutz dient in erster Linie der Sicherung bereits fälliger Versorgungsleistungen sowie unverfallbarer Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern.
Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist seit 1974 der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) aG. Weiterführende Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt.
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