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Auswirkungen der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auf die gesetzliche Rentenversicherung

Stand: 2. April 2025

1. Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung markiert den maximalen Verdienst, bis zu dem Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden müssen. Arbeitseinkommen, die diese Grenze übersteigen, sind insoweit beitragsfrei. Die Idee dahinter ist, dass Personen mit höheren Einkommen in der Lage sind, zusätzlich für ihre Altersversorgung vorzusorgen. Diese Grenze wird regelmäßig angepasst, um Veränderungen in der Lohn- und Gehaltsentwicklung widerzuspiegeln. Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gilt gleichermaßen für die Beitragsbemessung in der Arbeitslosenversicherung. Neben der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung existiert auch eine Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Für Versicherte der Knappschaft und deren Arbeitgeber gilt neben einer anderen (höheren) Beitragsbemessungsgrenze auch ein abweichender Beitragssatz, worauf an dieser Stelle aber nicht näher eingegangen werden soll.

Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt jährlich, basierend auf dem Verhältnis des Bruttolohnzuwachses des Vorjahres (z. B. 2024) zum Vorvorjahr (z. B. 2023). In Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen, wie den Coronajahren, in denen Kurzarbeit zu sinkenden Einkommen führte, hatte dies eine Senkung der Beitragsbemessungsgrenze zur Folge. Zuletzt, insbesondere aufgrund der Inflation, stiegen die Bruttolöhne und somit auch die Beitragsbemessungsgrenze wieder deutlich an.

Ein weiterer Faktor, der zur Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze beiträgt, ist die Angleichung der sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen in den neuen Bundesländern. Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz von 2017 wurden schrittweise verschiedene Parameter der gesetzlichen Rentenversicherung angeglichen, darunter neben der Beitragsbemessungsgrenze auch das Durchschnittsentgelt und der aktuelle Rentenwert.

Diese Änderungen haben direkte Auswirkungen auf die maximal möglichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sowohl für Pflichtversicherte als auch für freiwillig Beitragszahlende.

Monatlicher Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung:

 

in den alten Bundesländern
(und für alle freiwillig Beitragszahlenden)

1.497,30 EUR
(+ 93,00 EUR zum Vorjahr)

in den neuen Bundesländern

1.497,30 EUR
(+ 111,60 EUR zum Vorjahr)

 

2. Dynamik des Durchschnittsentgelts in der Rentenversicherung

Das Durchschnittsentgelt, eine zentrale Rechengröße in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist wie die Beitragsbemessungsgrenze dynamisch und wird jährlich an die Entwicklung der Bruttolöhne angepasst. Aufgrund der hohen Inflation der letzten Jahre ist auch dieser Wert deutlich gestiegen.

 

Aktuelle Entwicklung:

Während das vorläufige Durchschnittsentgelt im Jahr 2024 noch 45.358 Euro betrug, wird der vorläufige Wert für 2025 bundeseinheitlich auf 50.493 Euro festgelegt. Dies entspricht einer beachtlichen Steigerung von 11 Prozent.

Bedeutung des Durchschnittsentgelts:

Das Durchschnittsentgelt spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der jährlichen Entgeltpunkte, die wiederum die Höhe der späteren Rente bestimmen. Damit wirkt es sich auch auf die Berechnung einer möglichen Ausgleichszahlung für Rentenabschläge aus, wenn Versicherte eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen.

 

 

2.1 Die Berechnung der gesetzlichen Rente: Ein Zusammenspiel von Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert

Die Höhe einer gesetzlichen Rente hängt im Wesentlichen von der Summe der erworbenen Entgeltpunkte (EP) ab. Diese spiegeln das Verhältnis des individuellen Einkommens zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten wider.

 

Entgeltpunkte: So werden sie berechnet

  • Durchschnittliches Jahresarbeitsentgelt als Maßstab:
    Im Jahr 2025 beträgt das durchschnittliche Jahresarbeitsentgelt 50.493 Euro. Wer dieses Entgelt verdient, erhält einen Entgeltpunkt.

 

  • Abweichungen vom Durchschnitt:
    Bei einem geringeren oder höheren Arbeitsentgelt werden Entgeltpunkte anteilig gutgeschrieben, bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2025 bei 96.600 Euro, was maximal 1,9131 Entgeltpunkten entspricht (96.600 Euro / 50.493 Euro).

Der aktuelle Rentenwert: Ein wichtiger Faktor

Die Rentenhöhe wird berechnet, indem die ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Dieser Wert beträgt seit dem 1. Juli 2024 im gesamten Bundesgebiet 39,32 Euro

 

 

Auswirkungen der Erhöhung des Durchschnittsentgelts

Die Erhöhung des Durchschnittsentgelts kann bei unverändertem Verdienst zu einer niedrigeren Rente führen. Dies liegt daran, dass das Verhältnis des individuellen Einkommens zum Durchschnittseinkommen sinkt, was sich in einer geringeren Anzahl von Entgeltpunkten niederschlägt.

Bei einem jährlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 60.000 EUR lassen sich beispielsweise folgende Werte ermitteln:

2024

2025

Durchschnittsentgelt

45.358 EUR

50.493 EUR

Entgeltpunkte

1,3228

1,1883

daraus Rente

52,01 EUR

46,72 EUR
(- 5,29 EUR)

 

Weiteres Beispiel zur Veranschaulichung:

Szenario 1 (2024):
Bei einem Jahresverdienst von 100.000 Euro und einem monatlichen Beitrag von 1.404,30 Euro wurde daraus eine monatliche Rente von 78,54 Euro erzielt.

Szenario 2 (2025):
Bei gleichem Verdienst (100.000 Euro) und einem erhöhten monatlichen Beitrag von 1.497,30 Euro beträgt die monatliche Rente daraus nur noch 75,22 Euro.

Fazit:
In diesem Beispiel ist der Beitrag pro Euro Rente um 2,03 Euro pro Monat gestiegen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der aktuelle Rentenwert sich jährlich verändert (s. o.), dies führt zu einer Erhöhung der absoluten Rente und der Beitrag pro Euro Rente sinkt.

 

 

1.1 Ausgleich von Rentenabschlägen durch freiwillige Beiträge (§ 187a SGB VI)

§ 187a SGB VI bietet Versicherten die Möglichkeit, die Rentenabschläge, die bei einer vorgezogenen Altersrente entstehen, durch die Zahlung freiwilliger Beiträge auszugleichen. Diese Beiträge können entweder als Einmalzahlung oder in Form von Raten geleistet werden.

 

Berechnung der Ausgleichsbeiträge

Die Berechnung der Ausgleichsbeiträge basiert auf den aktuellen Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Zahlung. Dabei werden folgende Faktoren berücksichtigt:

 

  • Summe der gekürzten persönlichen Entgeltpunkte: Diese spiegeln die Rentenminderung aufgrund des vorzeitigen Rentenbezugs wider.
  • Aktueller Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Aktuelles Durchschnittsentgelt: Dieses dient als Vergleichsgröße für die Berechnung der Entgeltpunkte und wird ebenfalls jährlich angepasst.
  • Höhe des Rentenabschlags: Je höher der Abschlag, desto höher sind auch die Ausgleichsbeiträge.

 

Auswirkungen der Erhöhung des Durchschnittsentgelts

Da das Durchschnittsentgelt im Jahr 2025 deutlich höher ist als im Vorjahr, erhöhen sich auch die erforderlichen Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung. Dies liegt daran, dass die Berechnung der Entgeltpunkte und somit auch der Ausgleichsbeiträge auf dem aktuellen Durchschnittsentgelt und Beitragssatz basiert.

 

 

Beispiel zur Veranschaulichung:

Nehmen wir an, ein Versicherter möchte eine Altersrente, die aufgrund eines 9-prozentigen Abschlags um 196,60 Euro gekürzt ist (entspricht 5 Entgeltpunkten), durch freiwillige Beiträge ausgleichen. Die Berechnung des Ausgleichsbeitrags erfolgt nach folgender Formel:

Vergleich der Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge: 2024 vs. 2025

Die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge gemäß § 187a SGB VI ist im Jahr 2025 deutlich teurer als im Vorjahr. Dies liegt hauptsächlich an der Erhöhung des Durchschnittsentgelts.

 

Konkrete Zahlen für unser Beispiel

2025: Eine Ausgleichszahlung für die fehlenden 5 Entgeltpunkte bei einem Abschlag von 9 % würde im Jahr 2025 51.602,74 Euro betragen. Ein Entgeltpunkt kostet somit 10.320,55 EUR.

2024: Im Vergleich dazu wären für den gleichen Ausgleich im Jahr 2024 nur 46.354,88 Euro erforderlich gewesen.

Differenz: Dies entspricht einer Differenz von 5.247,86 Euro – ein erheblicher Betrag!

 

 

Flexibilität der Ausgleichszahlung

  • § 187a SGB VI bietet Versicherten ab dem 50. Lebensjahr die Möglichkeit, die Rentenabschläge, die bei einer vorgezogenen Altersrente entstehen, durch die Zahlung freiwilliger Beiträge auszugleichen. Diese Beiträge werden in einer Rentenauskunft, die hierzu auf Antrag erteilt wird, von der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt und können entweder als Einmalzahlung oder in Form von Raten geleistet werden.

 

Ein wichtiger Punkt ist, dass eine Ausgleichszahlung nicht dazu verpflichtet, die Rente auch tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Versicherte haben die Flexibilität, den Rentenbeginn hinauszuzögern. In diesem Fall erhöht sich die Rente dann entsprechend der mit der Ausgleichszahlung erworbenen Entgeltpunkte und des jeweiligen Zugangsfaktors.

 

 

3. Fazit

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und des Durchschnittsentgelts ist eine komplexe Thematik mit verschiedenen Auswirkungen. Sie ist ein Instrument zur Anpassung der Rentenversicherung an veränderte wirtschaftliche Bedingungen und zur Sicherstellung ihrer langfristigen Finanzierung.

Es ist wichtig zu beachten, dass die individuellen Auswirkungen der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze von verschiedenen Faktoren abhängen, wie z. B. der Höhe des Arbeitsentgeltes, dem Alter und der individuellen Vorsorgeplanung.

Die Anpassung des Durchschnittsentgelts ist ein wichtiger Mechanismus, um die Rentenversicherung an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen und sicherzustellen, dass die Rentenansprüche der Versicherten angemessen bleiben.

Die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge ist ein geeignetes Instrument, um die finanziellen Auswirkungen eines vorzeitigen Rentenbezugs zu mildern. Aufgrund der steigenden Durchschnittsentgelte sind die Kosten für den Ausgleich von Rentenminderungen jedoch gestiegen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und die individuellen Möglichkeiten zu besprechen.


© IPV Industrie-Pensions-Verein e. V.
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