Das Selbstbestimmungsrecht im Krankheitsfall hat in den vergangenen Jahren immer stärker an Bedeutung gewonnen.
Wir alle können durch Alter, Krankheit oder einen Unfall in die Situation gelangen, nicht mehr entscheidungsfähig zu sein. Dann muss ein Betreuer die eigenen Angelegenheiten regeln und sich dabei am Willen oder Wohl des Behandelten orientieren. Dieser kann entweder vom Betreuungsgericht bestellt (und auch kontrolliert) werden oder Sie entscheiden selbst über Ihre Heilbehandlungsmaßnahmen und geben Ihre persönlichen Angelegenheiten in die Hände einer Vertrauensperson.
Für diese Situationen können Sie mit drei Erklärungen alle wichtigen Details verfügen bzw. festlegen.
Tel.
In den Broschüren Betreuungsrecht und Patientenverfügung hat das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Themen umfassend und verständlich erläutert. Diese und die passenden Formulare können Sie hier herunterladen.
Entscheiden Sie selbst!
Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf.
Kurz gesagt: Der Bevollmächtigte kann allein über Ihre Pflege, Bankkonten, Vermögensverwaltung und Ihren Wohnaufenthalt entscheiden.
Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.
Zur Erstellung einer individuellen Patientenverfügung können Sie in der Broschüre „Patientenverfügung“ Textbausteine aufrufen. Beachten Sie den Hinweis auf die Beschlüsse des BGH von 2016, 2017 und 2018 über inhaltliche Voraussetzungen an eine Patientenverfügung.
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
Kurz gesagt: Der Betreuer muss sich an Ihre Verfügungen halten und sie dem Betreuungsgericht zur Kenntnis geben. Die Einhaltung wird durch das Gericht überwacht. Erst bei Handlungsunfähigkeit tritt die Betreuungsverfügung in Kraft.
In der Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann durch Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Dank einer fraktionsübergreifend unterstützten Initiative ist die Patientenverfügung seit September 2009 gesetzlich verankert.
Kurz gesagt: Hier können Sie konkret angeben, ob Sie z.B. lebenserhaltende, schmerzlindernde oder Wiederbelebungsmaßnahmen wünschen oder nicht. Auch Aussagen zur Organspende und Hinweise auf weitere Verfügungen und Vollmachten können hier aufgenommen werden.
Um sicherzugehen, dass die Wünsche entsprechend beachtet werden, ist es sinnvoll, alle Verfügungen miteinander zu kombinieren. Damit die Dokumente rechtssicher sind, empfehlen wir Ihnen, diese zusammen mit einem Fachanwalt auszufüllen bzw. zu besprechen.
Damit die Patientenverfügung im Bedarfsfall auch gefunden wird, kann eine datensichere Registrierung der Patientenverfügung bei dem bundesweiten Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer erfolgen.
Nähere Informationen über das Zentrale Vorsorgeregister erhalten Sie unter www.vorsorgeregister.de bzw. unter der kostenlosen Service-Telefon-Nr. 0800 35 50 500
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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