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Neue Regelung für den medizinischen Notfall seit 01.01.2023

Stand: 13. September 2024

Übergangsrecht für den Notfall ohne Vorsorgevollmacht

Viele Ehe- und Lebenspartner denken: „Vorsorgevollmacht? Sowas brauche ich nicht!“

Es ist aber ein Irrtum zu glauben, dass im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalles der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner automatisch für den anderen Entscheidungen über die medizinische Behandlung treffen kann. Bis zum 31.12.2022 durfte ohne eine Vorsorgevollmacht oder das Betreuungsgericht niemand für den anderen Entscheidungen dieser Art vornehmen. Die einzige Ausnahme bildeten Eltern im Rahmen des Sorgerechts für minderjährige Kinder. Es kam demzufolge nicht selten vor, dass Verheiratete oft überrascht waren, wenn ihnen Im Notfall von den Ärzten mitgeteilt wurde, dass sie ohne Vorsorgevollmacht für den erkrankten Partner nichts entscheiden konnten. In solchen Fällen schalteten Ärzte dann häufig das Betreuungsgericht ein, wobei das Gericht dann meist den Ehegatten als Betreuer bestimmte, soweit dieser geeignet und bereit war, dieses Amt zu übernehmen.

Ehegatten-Notvertretungsrecht seit 1.1.2023

Seit Januar 2023 wird bei Verheirateten ohne Vorsorgevollmacht nicht mehr zwingend das Betreuungsgericht eingeschaltet. Es gilt das sogenannte Ehegatten-Notvertretungsrecht.  Wenn also ein Ehe- oder Lebenspartner nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen in medizinischen Angelegenheiten zu treffen, z.B. über lebensverlängernde Maßnahmen oder eine lebenserhaltende Operation, darf dies für ihn der Ehe- oder Lebenspartner tun. Das gesetzliche Vertretungsrecht gilt für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten.

Bank – und Vermögensgeschäfte sind davon allerdings nicht betroffen. Somit gilt das Notvertretungsrecht nur für gesundheitliche Angelegenheiten.

Ärzte bescheinigen dem gesunden Ehe – oder Lebenspartner schriftlich, dass sie oder er das Notvertretungsrecht hat. Dieses Dokument ist dann sechs Monate gültig und gilt gegenüber der Krankenkasse, Reha-Klinik oder einem Pflegeheim. Der vertretende Ehe- oder Lebenspartner darf dann beispielsweise in unaufschiebbare Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen, wenn diese aus medizinischer Sicht notwendig sind. Daneben darf er auch Behandlungsverträge oder Verträge über Rehabilitationsmaßnahmen und der Pflege abschließen.

Widerspruch gegen die Ehegatten-Notvertretung

Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt oder das Ehepaar getrennt lebt, ist das Notvertretungsrecht ausgeschlossen. Ebenfalls besteht kein gesetzliches Vertretungsrecht, wenn der Ehe- oder Lebenspartner eine Vertretung durch den anderen Partner ablehnt oder bereits jemand anderen mit seiner Vertretung in gesundheitlichen Angelegenheiten betraut hat. Dies kann er in das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Das Register kann von Gerichten und Ärzten eingesehen werden.

Die beste Lösung ist dennoch die Vorsorgevollmacht

Auch wenn das Ehegatten-Notvertretungsrecht seit dem 1.1.2023 in Kraft ist, sollten Verheiratete das selbstbestimmte Instrument der Vorsorgevollmacht wählen. So kann eine Person des Vertrauens bestimmt werden, die sich dann um die gesundheitlichen Angelegenheiten kümmert. Auch Aufgaben wie Vertretungsrecht gegenüber der Krankenversicherung, den Behörden, den Versicherungen oder dem Vermieter sollten geregelt sein. Für ein Zugriff auf das Konto ist eine Kontovollmacht sinnvoll.

Für die Vorsorgevollmacht gibt es im Internet vorgefertigte Formulare, beispielsweise vom Bundesministerium für Justiz. Dort finden Sie auch Informationen zur Patientenverfügung und zum Betreuungsrecht.

Hier kommen Sie zu den Formularen:

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gern unter 030 206732-148 zur Verfügung.


© IPV Industrie-Pensions-Verein e. V.
Stand: 13. September 2024
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Katrin Musche
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