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Chancenorientierte Zusagen nun auch über die Unterstützungskasse möglich

Stand: 15. Mai 2024

In Zeiten niedriger Zinsen ist der Aufbau einer Altersversorgung relativ teuer. Daher werden kapitalmarkt- und somit chancenorientiertere Versorgungslösungen stärker nachgefragt. In der Unterstützungskasse war bisher grundsätzlich eine Rückdeckung nur durch klassische Lebens- oder Rentenversicherungen mit Garantiezins zulässig. Nur in Einzelfällen, nach aufwendiger Abstimmung mit den jeweiligen Finanzämtern der Unterstützungskasse und des Trägerunternehmens, wurden Unterstützungskassenzusagen mittels fondsgebundener Versicherungsprodukte rückgedeckt. Nach einer Eingabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 31.08.2022 bundesweit einheitliche Regelungen für die fondsgebundene Rückdeckung von Unterstützungskassenzusagen erlassen.

Danach können Unterstützungskassen ihren Kunden fondsgebundene Versicherungsprodukte anbieten, ohne steuerlich negative Folgen befürchten zu müssen. Fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen mit garantierten Mindestleistungen werden als begünstigte Rückdeckungsversicherungen anerkannt und erfüllen die Anforderungen an eine kongruente Rückdeckung von beitragsorientierten Leistungszusagen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie als Trägerunternehmen der Unterstützungskasse in Zukunft fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen nutzen können. Nach Ansicht des BMF sind die Zuwendungen in Höhe der Beiträge zur fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung begünstigte betriebsausgabenwirksame Zahlungen des Trägerunternehmens. Die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen als Betriebsausgaben ist somit gewährleistet.

Auch der Erhalt der Steuerfreiheit der Unterstützungskasse wird gewährleistet, da das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen gleich hoch angesetzt werden können und sich damit keine Über- oder Unterdeckung ergibt.

Steuerliche Einzelfallprüfung

Für die Beurteilung der jeweiligen steuerlichen Einzelfälle ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dieses führt ggf. Betriebsprüfungen bei den Trägerunternehmen oder Versorgungseinrichtungen durch und würdigt unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen BMF-Schreibens, ob im Einzelfall die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen oder die Steuerfreiheit der Unterstützungskasse gegeben ist.

Bei der Einrichtung einer fondsgebundenen Unterstützungskassenzusage ist also darauf zu achten, dass

  • es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage handelt,
  • die fondsgebundene Rückdeckungsversicherung garantierte Mindestleistungen gewährt und
  • die zugesagten Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse den Leistungen der Rückdeckungsversicherung vollständig entsprechen.

Natürlich sind die weiteren Regelungen für die steuerliche Anerkennung der rückgedeckten Unterstützungskasse, wie laufende (gleichbleibende oder steigende) Zuwendungen, einzuhalten. Auch muss die Unterstützungskasse die körperschaftsteuerlichen Vorgaben für eine soziale Einrichtung einhalten.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass das BMF den Weg für eine kapitalmarktorientierte Rückdeckung von Unterstützungskassenzusagen frei gemacht hat und somit Renditechancen auch in diesem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung genutzt werden können. Es zeichnet sich bereits ab, dass Unterstützungskassen die erweiterten Rückdeckungsmöglichkeiten mit neuen Angeboten nutzen.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass das BMF bereits mit Schreiben vom 18.03.2022 das Ausscheideerfordernis für Altersleistungen aus der Unterstützungskasse fallengelassen hat. Insgesamt wird der Durchführungsweg attraktiver und chancenreicher.

Gerne geben Ihnen die Berater des IPV weitere Auskünfte.


© IPV Industrie-Pensions-Verein e. V.
Stand: 15. Mai 2024
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Peter Lucke
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